Selbst wenn darin eine gewisse Kritik am Gesuchsteller zu erblicken wäre, ginge eine solche nach objektiver Betrachtungsweise nicht über das im Wirtschaftsleben unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der bekannten Unstimmigkeiten übliche Mass hinaus. Dies gilt erst recht, wenn man den Adressatenkreis konkret bestimmt, weil den Mitgliedern des Gesuchstellers (I.________clubs) diese Hintergründe bekannt sein mussten. So oder so lässt sich der Aussage also keine empfindliche Herabsetzung des Gesuchstellers entnehmen, weshalb eine Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht ist.