vgl. E. 4.c.aa, 4.d.dd.bbb, 4.d.dd.ddd und 4.d.dd.fff). Auch diese erste Aussage erfolgte an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 und richtete sich ausschliesslich an Mitglieder des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis von den aktuellen Unstimmigkeiten haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen legten damit in sachlicher Form ihre Absichten dar. Selbst wenn darin eine gewisse Kritik am Gesuchsteller zu erblicken wäre, ginge eine solche nach objektiver Betrachtungsweise nicht über das im Wirtschaftsleben unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern und vor dem Hintergrund der bekannten Unstimmigkeiten übliche Mass hinaus.