Das Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 richtete sich zudem nur an den Gesuchsteller, d.h., der Wirkungskreis der Äusserung war sehr beschränkt, jedenfalls ihrer Intention nach. Darin, dass sich die Gesuchsgegnerin 1 – nota bene in gehobenem Sprachgebrauch – nochmals in sachlicher Art und Weise auf die Kündigungsgründe berief, ist auch nach der objektiven Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Empfängers, der bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt sowie der ausgesprochenen fristlosen Kündigung hat, keine empfindliche Herabsetzung des Ansehens des Gesuchstellers zu erkennen, zumal die Gesuchsgegnerin 1 nicht direkt den Vorwurf äusserte, der Gesuchsteller trage die Verantwortung