Daher liegt aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers keine Persönlichkeitsverletzung vor. Ohnehin erfolgte die hier untersuchte Äusserung im Schreiben vom 8. Dezember 2021 (KG-act. 1/22) mit Bezug auf die bereits im Schreiben vom 22. November 2021 genannten Gründe zur Kündigung des Lizenzvertrags, mithin handelt es sich lediglich um eine Wiederholung dessen, was die Gesuchsgegnerin 1 bereits im Schreiben vom 22. November 2021 äusserte. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 richtete sich zudem nur an den Gesuchsteller, d.h., der Wirkungskreis der Äusserung war sehr beschränkt, jedenfalls ihrer Intention nach.