Der Ausdruck zähle zum gehobenen Sprachniveau. Der Begriff Querele werde häufig für Streitigkeiten innerhalb von Organisationen oder deren Organen verwendet, deren genaue Umstände nicht bekannt seien oder nicht berichtenswert erscheinen würden, die aber zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas oder weitergehenden Auseinandersetzungen geführt hätten (KG-act. 1 Rz. 52). Angesichts der bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc) trifft somit die Aussage, es bestünden Querelen, ohne Weiteres zu. Daher liegt aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers keine Persönlichkeitsverletzung vor.