ggg) Die Aussage, dass innerhalb des Gesuchstellers „Querelen“ bestünden (vgl. KG-act. 1 Rz. 78 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xv), stützt sich auf die anhaltenden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, die selbst er darlegte (vgl. E. 4.d.cc). Er bringt mit Verweis auf einen Wikipedia-Artikel vor, dass eine Querele eine Zwistigkeit über eine Angelegenheit von vergleichsweise geringer Bedeutung sei. Der Ausdruck zähle zum gehobenen Sprachniveau.