Zudem erfolgte die Aussage an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die über die bestehenden Unstimmigkeiten unterrichtet waren, was die Intensität der Kritik weiter relativiert. Auch wenn in dieser Aussage die Unzufriedenheit der Gesuchsgegnerinnen über die Situation innerhalb des Gesuchstellers zum Ausdruck kommt und sie dessen Verhalten also beanstandet, überschreitet eine solche Äusserung aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchstellers, also eines I.________clubs, der Kenntnis von den bestehenden Konflikten innerhalb des Gesuchsteller haben muss (vgl. E. 4.d.dd.aaa), nicht das übli-