Insgesamt erklärten die Gesuchsgegnerinnen, weshalb sie sich das Recht vorbehalten würden, den Lizenzvertrag zu kündigen und die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 anderweitig zu vergeben, ohne dabei den Gesuchsteller direkt die Schuld dafür zuzuschieben (KGact. 1/15 S. 11 und KG-act. 1/19). Aus objektiver Sicht eines Durchschnittsbürgers liegt daher keine Persönlichkeitsverletzung vor. Zudem erfolgte die Aussage an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die über die bestehenden Unstimmigkeiten unterrichtet waren, was die Intensität der Kritik weiter relativiert.