vgl. E. 4.c.aa). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers enthält die Aussage weder den Vorwurf der Unbeständigkeit oder Unfähigkeit noch denjenigen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers, weder explizit noch implizit, jedenfalls nicht in dieser Schärfe. Die Aussagen erfolgten sodann im unmittelbaren Zusammenhang mit der (nicht persönlichkeitsverletzenden) Kritik, wonach der Gesuchsteller seine Aufgabe und Berufung nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen nicht mehr erfülle (vgl. E. 4.d.dd.bbb). Insgesamt erklärten die Gesuchsgegnerinnen, weshalb sie sich das Recht vorbehalten würden, den Lizenzvertrag zu kündigen und die Rechte zur Durchführung der J._____