Dasselbe treffe auf die Unterstellungen der Gesuchsgegnerinnen zu, wonach angeblich ein schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers resp. des Vorstands des Gesuchstellers der Grund dafür sein müsse, dass die Gesuchsgegnerinnen sich vorbehalten würden, die Rechte zur Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen (und vgl. KG-act. 1 Rz. 81 mit Kantonsgericht Schwyz 32