fff) Der Gesuchsteller bringt zudem vor, die Aussage, wonach beim Gesuchsteller kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, erschüttere die organisatorischen Fähigkeiten des Gesuchstellers und bescheinige ihm Unbeständigkeit sowie Unfähigkeit (vgl. KG-act. 1 Rz. 81 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii), was persönlichkeitsverletzend sei. Dasselbe treffe auf die Unterstellungen der Gesuchsgegnerinnen zu, wonach angeblich ein schuldhaftes Verhalten des Gesuchstellers resp.