nicht derart intensiv, als sie zu einer Persönlichkeitsverletzung führen würden. Dies gilt aus den angeführten Gründen selbst dann, wenn die Aussagen aus der Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnittsadressen, sondern aus objektiver Sicht eines Durchschnittsbürgers beurteilt würden. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Ehr- bzw. Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen.