eee) Die Aussagen, dass die Gesuchsgegnerinnen aufgrund der Vorkommnisse in letzter Zeit keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit mehr sähen und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 deshalb fristlos zu kündigen sei (vgl. KG-act. 1 Rz. 80 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.xi), und dass es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xii), erfolgten im Schreiben vom 22. November 2021 (KGact. 1/19). Die Gesuchsgegnerin 1 erwähnte in den Aussagen die „Vorkomm- Kantonsgericht Schwyz 31