Ohnehin erfolgten die Aussagen konkret gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt innerhalb des Gesuchstellers haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa), was die Intensität der negativen Konnotation weiter reduziert. In diesen Aussagen lässt sich somit aus Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds des Gesuchsgegners mit Kenntnis der bestehenden Situation erst recht keine persönlichkeitsrechtsrelevante Herabsetzung des Gesuchstellers erkennen. Eine Ehrbzw. Persönlichkeitsverletzung ist mithin nicht glaubhaft gemacht.