_____ 2022 [KG-act. 17/30], dem je mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 gestellten Antrag von sieben I.________ Clubs auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung [KG-act. 1/16]) ohnehin glaubhaft erscheint, dass das Vertrauen vieler I.________ Clubs in den Gesuchsteller tatsächlich gelitten hatte. Daher liegt aus objektiver Perspektive eines Durchschnittsbürgers keine Persönlichkeitsverletzung vor. Ohnehin erfolgten die Aussagen konkret gegenüber den Mitgliedern des Gesuchstellers, die bereits Kenntnis vom bestehenden Konflikt innerhalb des Gesuchstellers haben mussten (vgl. E. 4.d.dd.aaa), was die Intensität der negativen Konnotation weiter reduziert.