1.ix und 1.x) erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch nicht direkt, dass der Vertrauensverlust wegen eines schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers erfolgt sei. Auch wenn die Aussage, es bestehe ein starker Vertrauensverlust vieler Mitglieder, im Kontext betrachtet eine negative Bewertung des Gesuchstellers darstellt, erscheint diese Kritik weder unsachlich noch unnötig verlet- Kantonsgericht Schwyz 30