klärung im Rahmen einer Vertragsstreitigkeit, was auch unter Persönlichkeitsschutzaspekten zulässig erscheint. Ebenso wenig wird augenscheinlich, wie die Gesuchsgegnerinnen die Kündigung auf schonendere Art und Weise hätten äussern können. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, eine Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Anders zu entscheiden hiesse, dass fristlose Vertragsauflösungen (nahezu) immer auch persönlichkeitsverletzend wären, was das Recht zur Vertragskündigung in ähnlichen Situationen illusorisch machen würde und also auch in einer systematischen Auslegung unzulässig erscheint.