Zudem begründeten die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags, den Entzug des Rechts zur Verwendung der Marke I.________ und des Vereinsnamens sowie die Übertragung der Rechte für die J.________ 2022 nicht (jedenfalls nicht direkt) mit einem schuldhaften Verhalten des Gesuchstellers, sondern mit dem fehlenden Vertrauen vieler Schweizer I.________ Clubs und der Gesuchsgegnerinnen in den Gesuchsteller und mit den Vorkommnissen in der letzten Zeit (vgl. E. 4.c.bb; KG-act. 1/19). Angesichts dessen zielte die Erklärung der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags und der damit verbundene Entzug der Verwendung der Marke und des Vereinsnamens nicht eigentlich gegen das