Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers würde ein durchschnittlicher Dritter, sei es als Adressat der fristlosen Kündigung oder als aussenstehender Dritter, der Kenntnis von der fristlosen Kündigung erhält, unter den konkreten Umständen, nämlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, das bereits bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes fristlos gekündigt werden kann, aus der fristlosen Kündigung nicht (zwingend) darauf schliessen, dass die Gesuchsgegnerinnen den Gesuchsteller wegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abstrafen. Zudem begründeten die Gesuchsgegnerinnen die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags, den Entzug des Rechts zur Verwendung der Marke I.