Folglich kann aus der Erklärung der fristlosen Kündigung allein kein Rückschluss auf die dahinterliegenden Beweggründe gezogen werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers würde ein durchschnittlicher Dritter, sei es als Adressat der fristlosen Kündigung oder als aussenstehender Dritter, der Kenntnis von der fristlosen Kündigung erhält, unter den konkreten Umständen, nämlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt, das bereits bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes fristlos gekündigt werden kann, aus der fristlosen Kündigung nicht (zwingend) darauf schliessen, dass die Gesuchsgegnerinnen den Gesuchsteller wegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abstrafen.