Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt es dem Gesuchsteller nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d). Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich zulässig und bei Gefälligkeitsverhältnissen sind keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen, mithin genügt ein vernünftiger Grund (vgl. E. 6.d). Folglich kann aus der Erklärung der fristlosen Kündigung allein kein Rückschluss auf die dahinterliegenden Beweggründe gezogen werden.