wegen eines schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens abgestraft werden müsse (vgl. KG-act. 1 Rz. 75 mit Verweis auf Rechtsbegehren Ziff. 1.vi-1.viii). Gemäss der Darstellung des Gesuchstellers werde also aus der fristlosen Kündigung sowie dem Entzug des Rechts an der Verwendung der Marke I.________ und des Vereinsnamens der Schluss gezogen, der Gesuchsteller habe sich schwerwiegend schuldhaft Verhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt es dem Gesuchsteller nicht, eine Vertragsverletzung bzw. die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.d).