ccc) Der Gesuchsteller sieht eine Persönlichkeitsverletzung im Entzug des Rechts an der Verwendung der Marke I.________, in der fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags vom 20. Oktober 2001 sowie im Entzug des Rechts an der Verwendung des Vereinsnamens, weil die Gesuchsgegnerinnen dadurch gegen aussen für jedermann sichtbar machen würden, dass der Gesuchsteller Kantonsgericht Schwyz 28