Die Äusserungen gehen daher insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Unstimmigkeiten nicht derart über das Mass einer unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern üblichen Kritik hinaus, als sie zu einer Persönlichkeitsverletzung führen würden. Daher läge selbst dann, wenn die Aussagen aus der Perspektive eines nicht konkret bestimmten Durchschnittsadressaten, sondern aus objektiver Warte eines Durchschnittsbürgers beurteilt würden, keine Persönlichkeitsverletzung vor.