Gesuchstellers beschränkt ist, weil die Aussagen ebenfalls an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021 erfolgten (vgl. E. 4.d.dd.aaa). Die Gesuchsgegnerinnen relativierten die Aussage zudem, indem sie zu erkennen gaben, dass es sich bloss um ihre Meinung handelt („aus unserer Sicht“ [KGact. 1/15 S. 11]). Die Äusserungen gehen daher insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Unstimmigkeiten nicht derart über das Mass einer unter Vertrags- bzw. Geschäftspartnern üblichen Kritik hinaus, als sie zu einer Persönlichkeitsverletzung führen würden.