29. September 2021 erklärten die Gesuchsgegnerinnen jedoch unmittelbar danach, dass sie sich vorbehalten würden, die Rechte an der Durchführung der J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft zu übertragen und dem Gesuchsteller die Markenrechte zu entziehen, wenn „kein tragfähiges und für alle Beteiligten funktionierendes Konstrukt“ gefunden werde (KGact. 1/15 S. 11).