Folglich gelingt es dem Gesuchsteller objektiv betrachtet nicht, eine Ehr- bzw. Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen. Überdies erfolgten die hier zur Diskussion stehenden Äusserungen an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, welche die Gesuchsgegnerinnen für die Schweizer I.________ Clubs einberiefen (KG-act. 1 Rz. 39). Die Äusserungen richteten sich somit ausschliesslich an Mitglieder des Gesuchstellers.