erklärt, aus dem Kontext hervorginge, dass nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen der Gesuchsteller die Verantwortung für die angeblich markenschädigende Situation trage, erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerinnen der Ansicht waren, die beschriebenen Konflikte hätten eine negative Wirkung auf die Marke I.________. Die Meinung der Gesuchsgegnerinnen erscheint vertretbar und sachlich gehalten. Wie dargelegt kann nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Folglich gelingt es dem Gesuchsteller objektiv betrachtet nicht, eine Ehr- bzw. Persönlichkeitsverletzung glaubhaft zu machen.