1/15 S. 7). Sie brachten also nicht direkt vor, der Gesuchsteller verhalte sich markenschädigend oder er habe dies zu verantworten bzw. trage die Schuld dafür. Die Aussage erfolgte sodann unmittelbar, nachdem die Gesuchsgegnerinnen ausgeführt hatten, sie hätten aktuell starke Konflikte sowie eine zunehmende Lagerbildung innerhalb der Clublandschaft beobachtet und es würden sich verschiedene I.________ Clubs direkt bei ihnen beschweren und mit dem Ausstieg beim Gesuchsteller drohen (vgl. E. 4.c.aa). Mit der „aktuellen Situation“ bezogen sich die Gesuchsgegnerinnen somit auf die (unbestritten) bestehenden Konflikte innerhalb des Gesuchstellers (vgl. E. 4.d.cc).