aaa) Der Gesuchsteller macht mit Verweis auf seine Rechtsbegehren Ziff. 1.i- 1.iii geltend, die Aussage, wonach sich der Gesuchsteller und/oder der Vorstand des Gesuchstellers markenschädigend verhalte, sei persönlichkeitsverletzend (KG-act. 1 Rz. 72). Die Aussage vermittle den Eindruck, als hätte sich oder würde sich der Gesuchsteller resp. der Vorstand des Gesuchstellers widerrechtlich oder vertragswidrig verhalten (KG-act. 1 Rz. 72). Die Gesuchsgegnerinnen erklärten an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, die aktuelle Situation sei aus ihrer Sicht markenschädigend (KGact. 1/15 S. 7).