das Bestehen von Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, insbesondere auch noch nach der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, und diese brachte auch der Gesuchsteller selber vor (im Wesentlichen, KGact. 1 Rz. 28 ff.). Die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen, es bestünden Unstimmigkeiten innerhalb des Gesuchstellers, decken sich folglich mit den Erklärungen des Gesuchstellers. Somit handelt es sich um unbestrittene Sachverhaltsdarstellungen, auf die abgestellt werden kann. dd) Einzelne Aussagen