Der Gesuchsteller verlangt mit dieser Formulierung („und/oder“), dass den Gesuchsgegnerinnen die entsprechenden Aussagen sowohl über den Gesuchsteller als auch über seinen Vorstand verboten werden, oder – sollte dem nicht gefolgt werden – zumindest bezüglich einem von beiden (Gesuchsteller oder dessen Vorstand). Insofern wird aus dem Rechtsbegehren klar, gegen was sich die Gesuchsgegnerinnen verteidigen müssen und auch das Gericht weiss, was Streitgegenstand ist. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sind also genügend bestimmt.