Rechtsbegehren müssen so bestimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist (BGer, Urteil 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Der Gesuchsteller beantragt in den Rechtsbegehren Ziff.