aa) Die Gesuchsgegnerinnen machen geltend, bei den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnahmebegehren auf den Gesuchsteller oder die Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers beziehe und bei Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles unter die Umschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aussagen falle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Rechtsbegehren müssen so bestimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3).