cc) Im Schreiben vom 8. Dezember 2021 führte die Gesuchsgegnerin 1 aus, dass die ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrags wirksam sei und dass die Durchführung der J.________ 2022 unabhängig von den aktuellen „Querelen, deren Existenz nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden“ könne, mit Blick auf die sich verschärfende Corona-Situation mit erheblichen Risiken verbunden sei und sich die Gesuchsgegnerin 1 daher dazu entschlossen habe, die Parade im Jahr 2022 nicht zu veranstalten. Sodann unterbreitete die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Absage der Parade einen Lösungsvorschlag (KG-act. 1/22). Kantonsgericht