Des Weiteren sei der A.________ Gesuchsteller und nicht deren Vorstandsmitglieder, weshalb die Aussagen betreffend Letztere mangels Aktivlegitimation nicht Gegenstand des Massnahmengesuchs seien (KG-act. 9 Rz. 55 ff.; KG-act. 17 Rz. 62 ff.). Es sei fraglich, ob die Aussagen die für eine Persönlichkeitsverletzung erforderliche Intensität aufweisen (KG-act. 9 Rz. 58 ff.; KG-act. 17 Rz. 65 ff.). Bei den Aussagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.v, 1.xii, 1.xvi und 1.xviii handle es sich um reine Werturteile, die sich unter den gegebenen Umständen einer angemessenen Form bedienen würden und sachlich vorgetragen worden seien (KG-act. 9 Rz. 63; KG-act. 17 Rz. 70).