bb) Die Gesuchsgegnerinnen bringen zusammengefasst vor, das Rechtsbegehren Ziff. 1 genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht. In den Rechtsbegehren Ziff. 1.i, 1.ii, 1.xiii, 1.xiv und 1.xviii sei unklar, ob sich das Massnahmebegehren auf den Gesuchsteller oder die Vorstandsmitglieder des Gesuchstellers beziehe. Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.xix sei nicht klar, was alles unter die Umschreibung der ähnlichen den Gesuchsteller diffamierenden Aussagen falle (KG-act. 9 Rz. 4-6; KG-act. 17 Rz. 5-7). Des Weiteren sei der A._____