- beim Gesuchsteller und/oder beim Vorstand des Gesuchstellers kein tragfähiges und funktionierendes Konstrukt vorhanden sei, insbesondere hinsichtlich der J.________ 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiii), sowie dass die Gesuchsgegnerinnen wegen schuldhaften Verhaltens die Rechte für die J.________ 2022 an eine andere Landesgesellschaft übertragen müssten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xiv; KG-act. 1 Rz. 5, 33, 81); - innerhalb des Gesuchstellers „Querelen“ bestünden (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xv; KG-act. 1 Rz. 52, 78, 98);