- die Gesuchsgegnerinnen aufgrund von Vorkommnissen keine Grundlage für eine Fortführung der Zusammenarbeit mehr hätten und der Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 daher fristlos zu kündigen sei (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xi; KG-act. 1 Rz. 44, 80); - es den Gesuchsgegnerinnen nicht mehr zumutbar sei, die J.________ und andere Veranstaltungen durch den Gesuchsteller organisieren zu lassen, insbesondere die J.________ 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.xii; KG-act. 1 Rz. 4, 41, 44, 73);