los gekündigt werden müsse (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.ix), das Vertrauen der Gesuchsgegnerinnen in den Vorstand des Gesuchstellers aufgrund schuldhaften Verhaltens nicht mehr gegeben sei, insbesondere hinsichtlich der Befriedung und Harmonisierung der Schweizer Clublandschaft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.x; KG-act. 1 Rz. 41, 51, 76 ff.);