(vgl. E. 4.a.aa). In Bezug auf die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung bringt er zusammengefasst vor, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich an der Informationsveranstaltung vom 29. September 2021, im Kündigungsschreiben vom 22. November 2021 sowie im Schreiben vom 8. Dezember 2021 persönlichkeitsverletzend geäussert. Konkret hätten die Gesuchsgegnerinnen ausgeführt, dass