Werturteile, die einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind, sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, vertretbar erscheinen (BGE 126 III 305 E. 4.b.bb). Dementsprechend sind Werturteile als Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren, wenn sie unnötig herabsetzend sind (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 44). Bei gemischten Werturteilen gelten für den Sachbehauptungskern die gleichen Voraussetzungen wie für Tatsachenbehauptungen, unnötige Herabsetzungen sind aber auch dann ehrverletzend, wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen (BGE 138 III 641 E. 4.1.3;