28 ZGB N 43). Demgegenüber ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen in aller Regel widerrechtlich, ausser die Unwahrheit betrifft nur irrelevante Nebenpunkte (Handelsgericht Zürich, Urteil HE190244-O vom 14. August 2019 E. 4.a; vgl. auch BGE 126 III 209 E. 3.a, der als Ausnahme beispielsweise den Bericht über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde nennt, bei dem die Quelle angegeben wird und der Bericht selber nicht kommentiert wird). Werturteile, die einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind, sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, vertretbar erscheinen (BGE 126 III 305 E. 4.b.bb).