Ob eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Gemäss der im Zusammenhang mit Presseäusserungen herausgebildeten Praxis ist sinngemäss zu prüfen, ob das Ansehen vom Standpunkt eines Durchschnittslesers bzw. -adressaten aus gesehen als beeinträchtigt erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen sind (BGE 135 III 145 E. 5.2 m.w.H.; BGer Urteil 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.1).