H.; Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38; Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., 2016, Art. 28 ZGB N 3 m.H.). Generell kann nicht einfach jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden, verlangt ist vielmehr eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen; nicht jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt mithin sogleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38, m.N.). Anerkannt ist, dass im Wirtschaftsleben prinzipiell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29).