keitsrechte). Der zivilrechtliche Ehrbegriff geht weiter als der strafrechtliche und schützt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen einer Person. Der Betroffene muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Allerdings richtet sich der Rechtsschutz nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird; leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 715 E. 4.1 m.w.H.; Meili, a.a.