Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, mithin hat er sowohl den Nachweis der Persönlichkeitsverletzung als auch denjenigen, dass eine solche droht, zu führen; blosse Behauptungen und unbestimmte Verdachtsmomente genügen nicht. Demgegenüber muss er weder ein Verschulden noch das Fehlen von Rechtfertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen die Gesuchsgegner (BGE 136 III 410 E. 2.3; Handelsgericht Zürich, Urteil HE190174-O vom 31. Juli 2019 E. 4.1.2; Meili, a.a.O., Art. 28 N 56).