Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Persönlichkeitsschutz auch juristischen Personen insoweit zu, als er nicht auf Eigenschaften beruht, die ihrer Natur nach nur den natürlichen Personen zukommen (BGE 138 III 337 = Pra 101 [2012] Nr. 131 E. 6.1 m.w.H.). Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt in zwei Stufen mit unterschiedlicher Beweislast: Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, mithin hat er sowohl den Nachweis der Persönlichkeitsverletzung als auch denjenigen, dass eine solche droht, zu führen; blosse Behauptungen und unbestimmte Verdachtsmomente genügen nicht.