Für juristische Personen ist anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts der Niederlassungsort massgebend (BGE 140 III 473 E. 2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin 1 berechtigte im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 den Kantonsgericht Schwyz 13 Gesuchsteller zur Verwendung des Clubnamens A.________ sowie des I.________-Wappens als Clublogo und hat seinen Sitz in Deutschland, weshalb für die behauptete Vertragsverletzung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 deutsches Recht anwendbar ist. 4. Rechtsbegehren Ziff. 1: Persönlichkeitsverletzung a) Rechtliches