Demgegenüber stützt sich das Rechtsbegehren Ziff. 2, das sich im Übrigen ausschliesslich gegen die Gesuchsgegnerin 1 richtet, zusätzlich auf eine Vertragsverletzung im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten. Die Parteien trafen weder im Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 noch danach eine Rechtswahl. Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 122 Abs. 1 IPRG). Für juristische Personen ist anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts der Niederlassungsort massgebend (BGE 140 III 473 E. 2.3 m.w.